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Stalking

Stalking (englisch) bedeutet wörtlich „anschleichen, anpirschen“.

Der Begriff Stalking steht für das fortgesetzte Verfolgen, Belästigen und Terrorisieren eines Mitmenschen. Ob ehemalige Partner, Arbeitskollegen, flüchtige Bekannte oder gänzlich Fremde – die oftmals aufdringliche Belästigung kann Monate, manchmal auch Jahre dauern.

Stalking kann viele Formen annehmen: zahlreiche Telefonanrufe im Büro oder privat, oft zu den unmöglichsten Zeiten. Die Anrufe werden in der Regel im Laufe der Zeit drohender, diskriminierender oder beleidigender. Nachrichten auf dem Anrufbeantworter, Verleumdung, Beleidigung, häufige Präsenz des Verfolgers in der Nähe des Opfers, ständiges Auflauern und Nachfolgen, Geschenke, „Liebesbriefe“, – später häufig umschlagend in Beleidigungen und Drohungen; Zahlreiche E-Mails, SMS oder Messenger Nachrichten mit z. B. obszönen Inhalten (Cyberstalking) usw.

Festzuhalten bleibt, dass Stalking nichts mit Liebe zu tun hat.
Es geht um Macht und Kontrolle!

Schritte zur Selbsthilfe

  • teilen Sie dem Stalker nur einmal und unmissverständlich mit, dass sie keinerlei Kontakt zu ihm wollen. Anschließend ignorieren Sie ihn. Jegliche Reaktionen lassen ihn wieder hoffen, und er bemüht sich noch intensiver.
  • Dokumentieren Sie alles, was der Stalker schickt, mitteilt oder tut und bewahren Sie es auf. Dies kann später als Beweismittel vor Gericht dienen.
  • Öffentlichkeit kann Sie schützen! Informieren Sie Ihre Familie, Freund*innen, Arbeitskolleg*innen und Nachbar*innen.
  • Wenn Sie sich bedroht fühlen oder Angst haben, scheuen Sie sich nicht, die Polizei anzurufen.

Rechtliche Situation

Seit April 2007 ist Stalking ein eigener Straftatbestand, geregelt durch den § 238, dem Gesetz zur Strafbarkeit bei „beharrlicher Nachstellung“. Auch der Gang zu einem Zivilgericht ist möglich. Dort kann eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage erwirkt werden. Nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) können Schutzanordnungen erlassen werden, die dem Täter gerichtlich verbieten, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen. Bei Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung kann auch strafrechtlich gegen ihn vorgegangen werden.

LFSH-Broschüre_Was tun bei Stalking